Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten
als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
Leitsatz
Für
die Beurteilung, ob jemand als sog. faktischer (Mit-)Geschäftsführer
anzusehen ist, ist auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens
abzustellen. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass sechs der
acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (vgl.
5 St RR 159/96 NJW 1997, 2936)
kumulativ vorliegen (Anschluss an ,
BFH/NV
2008, 10).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1225 Nr. 15 GmbH-StB 2017 S. 327 Nr. 10 PAAAG-48783
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2017 - 3 K 183/15
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