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OLG Hamm Beschluss v. - 7 WF 240/16

Gesetze: BGB § 1909 Abs. 1 S. 2; BGB § 1917 Abs. 1 S. 2; BGB § 1778 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 2197

Leitsatz

Leitsatz:

Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird.

Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person, so steht dies deren Bestellung nicht grundsätzlich entgegen. Es entfällt aber die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht nach § 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbBstg 2017 S. 191 Nr. 8
ErbStB 2017 S. 307 Nr. 10
NJW 2017 S. 8 Nr. 32
NJW-RR 2017 S. 909 Nr. 15
IAAAG-48554

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OLG Hamm, Beschluss v. 15.05.2017 - 7 WF 240/16

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