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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 5

Ermäßigter Steuersatz auch bei Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz

Dr. Matthias H. Gehm

Das FG Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob sich auch Tiefbauunternehmen, die selbst kein Wasser liefern, auf den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG hinsichtlich der Herstellung des Wasserleitungssystems berufen können oder dies eine Identität von Wasserlieferanten und Bauunternehmen voraussetze, so dass sich die Herstellung des Hausanschlusses für die Wasserversorgung als unselbständige Nebenleistung zur Wasserlieferung erweise.

A. Leitsatz (nicht amtlich)

Der Begriff der „Lieferungen von Wasser” i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Das Legen eines Hausanschlusses fällt somit unter den Begriff „Lieferungen von Wasser” im Sinne dieser Vorschrift, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Dabei ist gleichgültig, von wem und an wen diese Lieferung von Wasser erfolgt.

B. Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Tiefbauunternehmen, welches in den Streitjahren 2009 bis 2012 von einem Wasser- und Abwasserzweckverband den Auftrag erhielt, Trinkwasseranschlüsse für Gebäude herzustellen. Dabei erfolgte die Abrechnung aber direkt zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Grundstückseigentümer, was die Herstellung d...

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Ermäßigter Steuersatz auch bei Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz

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