Bekanntgabe des Versicherungssteuerbescheides an Charterausfallpool
Leitsatz
1) Ausgleichszahlungen der einzelnen Mitglieder eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer.
2) Ein an das Mitglied eines Charterausfallpools adressierter Versicherungssteuerbescheid, ist wirksam und nicht nichtig,
wenn durch die Angaben im Bescheid und der dem Bescheid beigefügten Anlagen klar ersichtlich ist, dass sich der Bescheid an
die unter der Bezeichnung „Charterausfallpool“ zusammengefassten Schiffsgesellschaften richtet.
Fundstelle(n): IAAAG-48392
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