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FG München Urteil v. - 3 K 1776/14 EFG 2017 S. 1293 Nr. 15

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 4, UStG § 3 Abs. 12, FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 67, BGB § 133

Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz

Ermittlung der beklagten Behörde durch Auslegung der Klageschrift

Leitsatz

1. Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter aus.

2. Die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes kann einen tauschähnlichen Umsatz (ggf. mit Baraufgabe) des Pächters an den Verpächter bewirken, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung darstellt.

3. Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welche Finanzbehörde sich die Klage richtet, ist die Klageschrift auszulegen, wobei als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll.

4. Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift sind neben den dem Finanzgericht als Adressaten auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1293 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2084
UStB 2017 S. 263 Nr. 9
OAAAG-48390

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FG München, Urteil v. 10.05.2017 - 3 K 1776/14

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