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FG Köln Urteil v. - 15 K 2664/11

Gesetze: AO § 88, EStG § 17, GmbHG § 33, GmbHG § 34, AO § 173 Abs 1 Nr 1

Wesentliche Beteiligung

Veräußerung/Übertragung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen

Leitsatz

1) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass die Behörde gehindert ist, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zum Anlass einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht vor dem maßgeblichen Zeitpunkt die Tatsachen hätte feststellen können, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht genügt hat.

2) Ein Steuerpflichtiger, der – wie im Streitfall – einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt in der Steuererklärung nicht richtig, vollständig und deutlich darstellt und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt, kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn – wie im Streitfall – die Ermittlungspflichtverletzung der Behörde nicht deutlich überwiegt.

3) Eine mittelbar verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht einer Veräußerung gleich.

4) Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gehen nicht unter, wenn sie die GmbH gemäß § 33 GmbHG erwirbt, sofern der Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2017 S. 326 Nr. 10
XAAAG-48387

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FG Köln, Urteil v. 16.02.2017 - 15 K 2664/11

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