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FG Köln Urteil v. - 10 K 1851/15

Gesetze: BGB § 1610, BGB § 1612, BGB § 1613, EStG § 64

Kinder/Unterhalt

Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1) Für die Höhe der Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG ist auf den laufenden Barunterhalt abzustellen; einmalige Sonderzuwendungen oder nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

2) Sach- und Betreuungsleistungen sind kein laufender Barunterhalt.

3) Unregelmäßige Zahlungen für Sonderbedarfe bzw. Mehrbedarfe des Kindes, die über die monatlichen Barzuwendungen an das Kind hinausgehen, sind indes zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GStB 2017 S. 434 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 18
JAAAG-48383

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FG Köln, Urteil v. 02.02.2017 - 10 K 1851/15

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