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FG Nürnberg 25.01.2017 5 K 368/16, IWB 12/2017 S. 434

FG Nürnberg | Steuerhinterziehung bei Nichterklärung von Erträgen aus einer rechtsfähigen Stiftung im Ausland

Wer sich über seine Rechtsbeziehungen zu einer von dem verstorbenen Ehepartner gegründeten rechtsfähigen Stiftung im Ausland keine Klarheit verschafft, handelt nach den Gesamtumständen des Einzelfalls jedenfalls dann bedingt vorsätzlich, wenn er S. 435eigene vertragliche Beziehungen zu der depotführenden Bank bzw. den Mitgliedern des Stiftungsrates nach dem Tod des Ehepartners begründet hat, gegenüber den Stiftungsorgangen weisungsbefugt war und über das Vermögen der Stiftung frei verfügen konnte.

Hinweis:

Im [i]Alleinige Verfügungsmacht über Depot in der Schweiz und Änderungen am Vertrag nach Tod des Partners begründen bedingten Vorsatz bei Nichtangabe von EinkünftenDezember 2014 informierte die Klin. das Finanzamt darüber, dass in den Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2011 Einkünfte aus einer Vermögensanlage bei einer Bank in der Schweiz nicht angesetzt worden seien. Dabei handelte es sich um das Vermögen einer Stiftung, die von ihrem versto...

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