Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Einkommensteuer | Keine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer (BFH)

Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, Mitglied der Handwerkskammer A, in der Bilanz zum seinen zu erwartenden Zusatzbeitrag zur Handwerkskammer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seines jeweiligen Gewerbeertrags der Jahre 2007, 2008 und 2009 unter "sonstige Rückstellungen" bilden durfte. Die Vorinstanz hatte die Bildung der Rückstellungen zugelassen (s. hierzu Online-Nachricht vom 07.01.2016). Die hiergegen gerichtete Klage des FA hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ist eine Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung gebildet werden, wenn sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist.

  • Für die Annahme einer Verursachung müssen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen.

  • Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt.

  • Das ist der Fall, wenn sie auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde.

  • Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden.

  • Die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer im Beitragsjahr ist konstitutives Merkmal für die Entstehung der Beitragspflicht, was sich aus den für die Erhebung der Beiträge maßgebenden Rechtsgrundlagen ergibt.

  • Die Beitragspflicht ist unmittelbar und zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft. Das bedeutet, dass die entsprechende Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht, denn vor diesem Zeitraum besteht die Kammerzugehörigkeit nicht.

Hinweis:

Die Urteilsgrundsätze sind auch auf alle anderen Zusatzbeiträge anwendbar, die von Berufskammern (wie z.B. den Anwaltskammern) erhoben werden und für die vorangegangene Gewinne als Bemessungsgrundlage dienen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-48095