BFH Beschluss v. - I B 166/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Da sie für das Streitjahr 1998 keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ihre Besteuerungsgrundlagen und setzte die Körperschaftsteuer entsprechend fest. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen Jahrsabschluss und die fehlende Steuererklärung vor. Darin machte sie erstmals Mietaufwendungen in Höhe von 27 800 DM geltend.

Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, dass zwar kein sie betreffender schriftlicher Mietvertrag, indessen ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Frau T und Herrn R als Mieter bestehe, der seinerseits einige abgetrennte Räume an die Klägerin untervermietet habe. Die anteilige Miete sei zum Jahresende mittels Einmalrechnung abgerechnet worden. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hat die Klägerin diese Abrechnung nicht vorgelegt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die geltend gemachten Mietaufwendungen nicht nachgewiesen. Ohne Abrechnung sei der behauptete Aufwand nicht schlüssig. Denn bereits der (Grund-)Mietvertrag zwischen T und R weise lediglich eine Miete von monatlich 2 000 DM zuzüglich Betriebskosten von 200 DM aus. Das Urteil des FG wurde der Klägerin am zugestellt.

Gegen die Vorentscheidung hat die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerdeschrift trägt den Kopf der Klägerin als GmbH, ist in der ”Wir-Form” abgefasst und trägt eine Unterschrift ohne Zusatz. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, der Mietvertrag sei zwischen T und R abgeschlossen worden, um einen eventuellen Verstoß gegen die Erfordernisse der Wohnraumvermietung zu vermeiden; eine Nutzungsänderung sei nicht beantragt worden. Die Mietzahlung der Klägerin sei (laut beigefügtem Kontoauszug) unmittelbar an Frau T geleistet worden. Dem FG habe die Mietabrechnung wegen Umzugs nicht vorgelegt werden können.

Das FA hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen.

2. Gemäß der bis zum anzuwendenden Regelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Steuerberatungsgesellschaften sind danach von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschlüsse vom III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom IV B 160/99, BFH/NV 2000, 1123; bestätigt durch , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420). Gleichermaßen sind sie nicht zur Vornahme von Prozesshandlungen in eigener Sache vor dem BFH befugt (, BFH/NV 1987, 181). Denn von dem Vertretungszwang in eigenen Sachen freigestellt sind nur die Berufsträger und natürlichen Personen, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG als Bevollmächtigte zugelassen sind (, BFHE 118, 290, BStBl II 1976, 449).

3. Eine Auslegung der Beschwerde ergibt, dass sie von der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt ist. Die Beschwerdeschrift trägt den Briefkopf der Klägerin als Gesellschaft mbH, die, wie die gewählte ”Wir"-Form erweist, durch eine dritte Person (wohl ihren Geschäftsführer) handelt. Wegen § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfordert die Rechtsklarheit, eine derartig abgegebene Erklärung mangels erkennbarer Einschränkungen als Erklärung der GmbH anzusehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 101/87, BFH/NV 1988, 588; vom VI R 28/86, BFH/NV 1987, 387). Eine Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine eigene Erklärung des Unterzeichners scheidet bereits deshalb aus, weil dessen Person nicht erkennbar und zudem nicht als Angehöriger der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen ausgewiesen ist.

4. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG gültigen Fassung geltend gemacht hat. Weder hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH oder einen Verfahrenmangel des FG bezeichnet. Sie rügt lediglich die Vorentscheidung der Sache nach.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 929 Nr. 7
PAAAA-66663