1. Wenn sich die Nichtbesteuerung
bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann
vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden.
2. Beruht die Nichtbesteuerung
im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein
nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen
im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat
zur Steuerpflicht führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1750 Nr. 31 BB 2019 S. 2264 Nr. 39 DStR 2018 S. 8 Nr. 24 DStRE 2018 S. 1110 Nr. 18 DStZ 2017 S. 700 Nr. 19 IStR 2017 S. 791 Nr. 18 KÖSDI 2017 S. 20434 Nr. 9 LAAAG-47837
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