BAG Urteil v. - 3 AZR 619/15

Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppenunterstützungskasse - Vereinssatzung

Gesetze: § 667 BGB, § 1b Abs 4 BetrAVG, § 39 BGB, § 57 BGB

Instanzenzug: ArbG Augsburg Az: 7 Ca 3434/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 7 Sa 1000/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagten zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre Mitarbeiter und ihre Geschäftsführer geleistet hat.

2Der Beklagte ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Erbringung von Personaldienstleistungen, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Stellenvermittlung zum Gegenstand hat. Sie firmierte vormals als „c GmbH“.

3Unter dem schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung die ua. folgende Regelungen enthält:

4Die Satzung des Beklagten bestimmt ua.:

5Unter dem schloss die Klägerin mit der T AG (im Folgenden T AG), damals noch in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Damalige Gesellschafterin und heutiger Vorstand war und ist L; sie ist auch Vorstandsmitglied des Beklagten. Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags ist im Wesentlichen, dass die T AG sämtliche Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Zahlungsverkehrs betreffend die betriebliche Altersversorgung für die Klägerin abwickelt.

6Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen getroffen. In der Zeit vom bis zum reichte der Beklagte an die Klägerin jedoch insgesamt 1.759.189,98 Euro in Form verzinslicher Darlehen aus, wobei dieser Betrag von der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 vollständig an den Beklagten zurückgezahlt wurde. Nach einem vom Beklagten erstellten Vermögensstatus für die Klägerin belief sich das auf die Klägerin entfallende segmentierte Kassenvermögen zum auf 1.942.161,98 Euro. Die T AG legte namens des Beklagten von diesem Kassenvermögen am einen Betrag iHv. 1.000.000,00 Euro als Tagesgeld bei der Kreissparkasse B an.

7Am schlossen die T AG - vertreten durch ihren Vorstand L - und der S L.P. ein sog. „Asset Management Agreement“ ab. Danach verpflichtete sich die T AG, der S L.P. insgesamt 1.000.000,00 Euro durch Überweisung auf ein Konto der S Inc. bei der R Canada zur Verfügung zu stellen. Am löste L die Tagesgeldanlage iHv. 1.000.000,00 Euro bei der Kreissparkasse B auf und überwies den Betrag namens des Beklagten auf ein Konto der T AG. Diese überwies am insgesamt 1.000.000,00 Euro auf ein Konto der S Inc. bei der R Canada.

8Unter dem schlossen der Beklagte und der „Ü e. V.“ (im Folgenden Ü) bezüglich der Klägerin als Mitglied des Beklagten eine Vereinbarung. Diese bestimmt ua.:

9Nach einem vom Beklagten erstellten Vermögensstatus belief sich das der Klägerin zugeordnete Kassenvermögen am auf insgesamt 2.184.503,18 Euro. Der Vermögensstatus weist keine Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger aus.

10Am teilte der Vorstand des Beklagten den Geschäftsführern der Klägerin ua. mit, dass dem Beklagten bzw. einzelnen Trägerunternehmen ein Schaden iHv. ca. 3,4 Mio. Euro entstanden sei, da der Beklagte in dieser Höhe Vermögen von Vereinsmitgliedern in sog. Zins-Arbitrage-Anleihen angelegt habe, die nunmehr ausgefallen seien. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr Abschriften der aktuellen Mitgliederliste sowie der Protokolle der Mitgliederversammlungen, zu denen sie nicht geladen worden war, zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Beklagte dieser Forderung nur teilweise nachkam, erhob die Klägerin eine entsprechende Auskunftsklage. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung über diese Klage wurde die Klägerin durch einen Beschluss des Vorstands des Beklagten aus dem Verein ausgeschlossen. Auf eine gegen den Vereinsausschluss erhobene Klage stellte das Landgericht Augsburg dessen Unwirksamkeit fest. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht München zurück.

11Die Klägerin hat geltend gemacht, vom Vorstand des Beklagten falsch beraten worden zu sein. Ihr sei zugesichert worden, dass das nicht auf den Ü übertragene, beim Beklagten verbliebene segmentierte Kassenvermögen iHv. 1.762.000,82 Euro weiterhin für Versorgungszusagen zur Verfügung stehe und bis zur weiteren Verwendung auf einem Festgeldkonto angelegt werden würde.

12Der Beklagte habe durch die Ausreichung des ungesicherten Darlehens an die T AG und die Anlage in sog. Zins-Arbitrage-Anleihen satzungswidrig Mittel verwendet. Er habe ihr das nicht auf den Ü übertragene Kassenvermögen in der Höhe als Schadensersatz zur Verfügung zu stellen, wie es sich bei einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entwickelt hätte. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte sich ihr Kassenvermögen zum auf 2.026.725,80 Euro belaufen. Da das vom Beklagten an L gewährte Darlehen iHv. 1.000.000,00 Euro mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen sei, errechne sich zum ein segmentiertes Kassenvermögen iHv. 2.230.614,29 Euro.

13Die Klägerin hat beantragt,

14Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags geltend gemacht, eine Rückzahlung von Kassenvermögen an das Trägerunternehmen sei nach seiner Satzung ausgeschlossen und aus körperschaftssteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig. Jedenfalls sei ein eventueller Zahlungsanspruch nicht fällig und der Höhe nach von der Klägerin unzutreffend berechnet. Eine dem Beklagten zurechenbare Falschberatung liege nicht vor. Es habe auch keinerlei Vorgaben der Klägerin für den Beklagten zur Verwaltung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens gegeben.

15Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

16Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Klageforderung an den P e.V. aus §§ 675, 667 BGB angenommen. Haupt- und Hilfsantrag sind auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht begründet.

17I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte schulde der Klägerin nach § 675 iVm. § 667 BGB die Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den P e.V. Es kann dahinstehen, ob ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB auf Zahlung an einen Dritten gerichtet sein kann. Jedenfalls schließt die Satzung des Beklagten einen solchen Herausgabeanspruch aus.

181. Nach der Satzung des Beklagten ist ein Anspruch auf Auskehrung oder Rückgewähr des segmentierten Kassenvermögens nach dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) ausgeschlossen. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 BGB vor (vgl.  - Rn. 25; - 3 AZR 107/08 - Rn. 22 f.;  - Rn. 21). Die Satzung des Beklagten enthält Regelungen für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort genannten Rückgewährmöglichkeiten zulassen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt (vgl.  - Rn. 20;  - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; - II ZB 8/10 - Rn. 17).

19a) § 5 Abs. 2 der Satzung regelt den Fall, wie bei einem Ausscheiden eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten mit den von diesem Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmitteln zu verfahren ist. Diese stehen mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 12 Abs. 3 der Satzung) lediglich im Rahmen des § 16 der Satzung, der sinngemäß Anwendung findet, zur Verfügung. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung ist bei einer Auflösung des Beklagten das Vermögen bezogen auf jedes einzelne Trägerunternehmen gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung zu ermitteln und alsdann im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen entweder auf die Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dem M zuzuführen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung steht es einer Verteilung auf die Begünstigten gleich, wenn der Beklagte unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse überführt wird. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel-Unterstützungskasse ist zulässig. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Belegschaftsversicherungen.

20b) § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass die Einkünfte und das Vermögen des Beklagten nur zu dem in § 2 der Satzung aufgeführten Zweck - Führung einer Unterstützungskasse - verwendet werden. Bei einer Überdotierung sieht § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung zwar vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung insoweit nicht gilt, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens iSd. § 4d EStG 1975 übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG nF). Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind die nicht zweckgebundenen Mittel dann in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. Ein Anspruch des Trägerunternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener Mittel an das Trägerunternehmen besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Satzung allerdings nicht.

21c) § 11 Abs. 5 der Satzung bestimmt zudem, dass durch freiwillige Zuwendungen des Trägerunternehmens der Beklagte endgültig und nicht lediglich iSd. § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert wird. Auch § 11 Abs. 6 der Satzung stellt klar, dass eine endgültige und „keinesfalls“ ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten vorliegt, wenn von diesem keine oder geringere Leistungen an die Leistungsanwärter zu erbringen sind oder erbracht werden sollen.

22Darüber hinaus schließt § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung einen Rückforderungsanspruch eines „jeden einzelnen“ Trägerunternehmens sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge aus. Ein solcher Anspruch besteht danach „zu keiner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keinen Umständen entstehen“. Zwar spricht die Satzung nur davon, ein solcher Anspruch „wie er sich für eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben könnte“ sei ausgeschlossen. Dadurch werden aber nicht nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasst, da die Formulierung - „wie“ - nur eine beispielhafte Nennung meint.

23d) Diese Satzungsregelungen zeigen, dass die Satzung jedweden Rückforderungsanspruch eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausschließen will. Die Zusammenschau der Rückforderungsausschlüsse bei einer Überdotierung und bei der Beendigung der Mitgliedschaft lassen eindeutig erkennen, dass der Rückforderungsausschluss in der Satzung umfassend zu verstehen ist und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen ausschließlich nach den in der Satzung dafür vorgesehenen Wegen möglich sein soll. Während des Bestehens einer Mitgliedschaft, ist danach jede Rückforderung ausgeschlossen und bei deren Beendigung nur die Übertragung nach § 5 iVm. § 16 Abs. 2 der Satzung.

24Daran ändert auch der zeitgleich mit dem Beitritt der Klägerin zum Beklagten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichts. Dieser verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungsmöglichkeit sieht der Vertrag gerade nicht vor.

252. Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

26a) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB.

27aa) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht ( - Rn. 26; - I ZR 23/06 - Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB-Kontrolle ( - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 25 BGB Rn. 9). Der Ausschluss der AGB-Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl.  - BGHZ 103, 219).

28bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

29Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 11 bis 15 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise der Mittelverwendung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung stellen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der T AG konkretisiert lediglich die auf der Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten.

30Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 13 Abs. 1 der Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.

31b) Der satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen ( - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306). Der Rückforderungsausschluss in der Satzung des Beklagten hält die dadurch gesetzten Grenzen jedoch ein.

32aa) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Dabei schließen sie nicht jede Disposition des Trägerunternehmens über das segmentierte Kassenvermögen aus. Sie lassen ausdrücklich Ansprüche auf Übertragung des gebildeten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen zu, deren Auswahl nach der Satzung nicht im ausschließlichen Belieben des Beklagten liegt (vgl.  - Rn. 24). Jedenfalls ist eine entsprechende Auswahlentscheidung des Beklagten gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüfbar. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln.

33bb) Die Regelungen über die Verwendung des segmentierten Kassenvermögens bei Beendigung der Mitgliedschaft berücksichtigen zudem das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen. Denn sie gelten auch, wenn die Mitgliedschaft durch sofortigen Austritt aus wichtigem Grund endet, was durch die Satzung nicht beschränkt werden kann ( - zu 4 a der Gründe; zur außerordentlichen Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft vgl.  -).

34cc) Es kann dahinstehen, ob alle für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft geltenden Regelungen - insbesondere die in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit, bei einem Austritt Teile des Vereinsvermögens auf eine Einzel-Unterstützungskasse und folglich nicht auf eine Gruppenunterstützungskasse zu übertragen - einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB standhalten. Jedenfalls würde selbst die Unwirksamkeit einzelner Regelungen nicht dazu führen, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss unwirksam wäre. Auswirkungen hätte dies allein auf die Bestimmungen über die bei Ende der Mitgliedschaft möglichen Dispositionen.

353. Damit stehen der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Mitgliedschaft beim Beklagten noch nicht beendet. Der Beklagte muss die Klägerin auch nicht so behandeln, als sei ihre Mitgliedschaft bereits beendet. Die Klägerin hat sich gegen die Beendigung ihrer Mitgliedschaft gerichtlich zur Wehr gesetzt und muss sich daran festhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin nur bei Aufrechterhaltung ihrer Vereinsmitgliedschaft beim Beklagten diesem gegenüber noch Auskunftsansprüche geltend machen könnte. Auskunftsansprüche können auch nach einer Beendigung der Mitgliedschaft und der vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl.  - Rn. 19, BAGE 122, 365).

36II. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den „P e.V.“. Ein solcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit dem Ü vom noch aus § 311 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Falschberatung und Verletzung von Aufklärungspflichten oder aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. Deshalb kann auch dahinstehen, ob diese Ansprüche auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an einen Dritten gerichtet wären.

37Soweit die Klägerin geltend macht, bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie eine vollständige Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf den Ü verlangt, fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb der Beklagte dem bei fortbestehender Mitgliedschaft der Klägerin zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Auch die Behauptung, der Beklagte verwehre ihr das Recht, das auf sie entfallende segmentierte Kassenvermögen auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch auf Übertragung dieser Vermögenswerte. Diese Rechtsfolge ist in der Satzung des Beklagten für den Fall der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung) vorgesehen. Unabhängig davon entstünde der Klägerin ein Schaden zudem erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte dafür sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

38III. Das Urteil stellt sich aber auch nicht deshalb als aus anderen Gründen richtig iSv. § 561 ZPO dar, weil die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro nebst Zinsen an den P e.V. nach § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hat. Der Vortrag der Klägerin, wonach sie ihre Vereinsmitgliedschaft durch außerordentliche, fristlose Kündigung vom beendet habe, stellt neuen - im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähigen - Sachvortrag dar.

391. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen ( - Rn. 27). Daneben kann Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist ( - Rn. 25).

402. Danach ist der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Mitgliedschaft außerordentlich fristlos gekündigt, nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich zwar um eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretene Tatsache. Sie betrifft aber keine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung. Der Beklagte hat sich zu dieser neuen Tatsache weder im Schriftsatz vom noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt.

41IV. Der dem Senat nach der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

421. Mit dem Hilfsantrag verlangt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz iHv. 1.864.787,12 Euro zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie habe jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in der Höhe des Betrags, der aufgrund der Falschberatung mit Wirkung zum nicht auf den Ü übertragen worden sei und den der Beklagte nicht anerkenne. Der Anspruch ergebe sich auch aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB.

432. Mit dieser Begründung kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Bezüglich der behaupteten Falschberatung fehlt es - wie beim Hauptantrag - an Vortrag dazu, weshalb der Beklagte einer vollständigen Übertragung des Kassenvermögens eines Vereinsmitglieds an den Ü zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Soweit die Klägerin sich auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beruft, fehlt es ebenfalls bislang an der Darlegung eines Schadens. Ein solcher entstünde der Klägerin erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Nach ihrem eigenen Vorbringen gibt es jedoch derzeit bezüglich des noch beim Beklagten vorhandenen segmentierten Kassenvermögens keine Versorgungszusagen für Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter.

44V. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1587 Nr. 27
DB 2017 S. 1788 Nr. 31
DStR 2017 S. 12 Nr. 27
NJW 2017 S. 10 Nr. 30
WAAAG-47787