Online-Nachricht - Montag, 19.06.2017

Körperschaftsteuer | Gemeinnützigkeit bei unangemessenen Geschäftsführergehältern (FG)

Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen Organisation kann auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind von der Körperschaftsteuer u.a. Personenvereinigungen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen. Allerdings setzt die Gemeinnützigkeit zusätzlich voraus, dass sie die genannten Zwecke selbstlos verfolgt, § 55 Abs. 1 S. 1 AO.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH. Sie erbringt in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche nach dem SGB. Die Klägerin war als gemeinnützig anerkannt und berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet wurden, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 vertrat das FA die Auffassung, dass die Bezüge des Geschäftsführers der Klägerin für einen Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft unangemessen hoch seien. Daher erkannte das FA der Klägerin den Status der Gemeinnützigkeit ab.

Hierzu führte das FG Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:

  • Die Klägerin handelte in den Streitjahren nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht selbstlos, da sie unangemessen hohe Jahresgesamtvergütungen an ihren Geschäftsführer zahlte. Die überhöhten Zahlungen in den Streitjahren sind als Mittelfehlverwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO zu beurteilen, die wiederum zu einer Versagung der Gemeinnützigkeit und damit zu einer Versagung der Steuerbefreiung in den Streitjahren führt.

  • Nach § 55 Abs. 1 AO dürfen sämtliche Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Maßgeblich ist, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist, um die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verfolgen. Es dürfen nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die - gemessen am Satzungszweck - notwendig oder zweckmäßig und der Höhe nach angemessen sind.

  • Das Gesetz zieht nicht ausdrücklich eine starre prozentuale oder absolute Grenze für Kosten der Verwaltung. Maßgeblich ist, ob das Ausgabeverhalten nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Bei der Angemessenheitsprüfung sind die Verwaltungsausgaben in ein Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln zu setzen.

  • Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes einer gemeinnützigen Organisation kann dabei auf die Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zurückgegriffen werden.

  • Die überhöhten Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer sind demzufolge in den Streitjahren als Mittelfehlverwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO zu beurteilen, die im Streitfall die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich zieht (§ 59 AO).

Hinweis:

Die Revision ist seit dem unter dem Az. V R 5/17 beim BFH anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-47755