Energiesteuer: Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff – Steuerschuldnerschaft des Handelnden – Teilweise Verwendung zum Verheizen
– Aufteilbarkeit des Bereithaltens, leichtfertige Steuerverkürzung
Leitsatz
Für das Entstehen der Energiesteuer in der Person des verfügungsberechtigten Handelnden als Steuerschuldner durch das von
einem Handlungswillen getragene unzulässige Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff in Kunststofftanks, die mit einer Zapfpistole
und einer Pumpe ausgestattet, aber nicht mit einer Heizungsanlage verbunden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob Teilmengen
des Heizöls, die von vornherein weder bestimmbar noch körperlich identifizierbar waren, später zum Verheizen verwendet worden
sind (vgl. , BFHE 169, 279).
Die Energiesteuer wird leichtfertig verkürzt, wenn der Handelnde weiß, dass Heizöl nicht als Kraftstoff verwendet werden
darf, so dass sich ihm aufdrängen musste, dass er das Heizöl und die Vorrichtungen für dessen unzulässige Verwendung als Kraftstoff
nicht bereithalten durfte.
Fundstelle(n): TAAAG-47736
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 04.05.2016 - 4 K 2848/15 VE
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