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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 168/16 EFG 2017 S. 980 Nr. 12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4

Reisekosten: Polizeirevier als erste Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG?

Leitsatz

  1. Die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle (Revier) und die dortige Vornahme von Hilfs und/oder Nebentätigkeiten begründet eine „erste Tätigkeitsstätte” i. S. des Reisekostenrechts.

  2. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet er dort auf den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten, so sind diese Neben bzw. Ersttätigkeiten für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend.

  3. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (hier: Polizeirevier) steht dem Stpfl. daher nur die Entfernungspauschale zu.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 46
DStRE 2018 S. 195 Nr. 4
EFG 2017 S. 980 Nr. 12
GStB 2017 S. 238 Nr. 7
KÖSDI 2017 S. 20313 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2017 S. 1636
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 12
FAAAG-47732

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.04.2017 - 2 K 168/16

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