Reisekosten: Polizeirevier als erste Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG?
Leitsatz
Die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle (Revier) und die dortige Vornahme
von Hilfs und/oder Nebentätigkeiten begründet eine „erste Tätigkeitsstätte” i. S. des Reisekostenrechts.
Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet er dort
auf den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten, so sind diese Neben bzw. Ersttätigkeiten für die Annahme
einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (hier: Polizeirevier) steht dem Stpfl. daher nur die Entfernungspauschale
zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 46 DStRE 2018 S. 195 Nr. 4 EFG 2017 S. 980 Nr. 12 GStB 2017 S. 238 Nr. 7 KÖSDI 2017 S. 20313 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2017 S. 1636 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 12 FAAAG-47732
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.04.2017 - 2 K 168/16
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