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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1209/16 EFG 2017 S. 1308 Nr. 15

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4UStG § 14aUStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4UStG § 13b Abs. 2 S: 2 UStDV § 31 Abs. 5 S. 1BewG § 68AO § 227AO § 5

Keine Berichtigung einer weder unvollständigen noch unrichtigen Rechnung

keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen

Module einer Biogasanlage

keine Billigkeitsmaßnahme bei noch änderbarer (offensichtlich) fehlerhafter Steuerfestsetzung

Leitsatz

1. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Diese Berichtigungsvoraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn die ursprüngliche Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthielt. Ist dies nicht der Fall, ist (und war) die Rechnung einer Berichtigung nicht zugänglich.

2. Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile.

3. Module einer Biogasanlage, die der Erzeugung von Biogas und damit mittelbar der Erzeugung von elektrischer Energie, d.h. dem Zweck dienen, zu dem die Biogasanlage überhaupt betrieben wird, sind Betriebsvorrichtungen.

4. Die Korrektur einer (offensichtlich) fehlerhaften Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren ist aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig, wenn sie noch im Rahmen einer offenen oder änderbaren Steuerfestsetzung vorgenommen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1308 Nr. 15
KÖSDI 2017 S. 20438 Nr. 9
KAAAG-47726

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Sächsisches FG, Urteil v. 01.02.2017 - 2 K 1209/16

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