Bestimmtheit der Angabe eines Leistungsempfängers, zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen
Leitsatz
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Das ist derjenige, der aus dem der Leistung
zugrunde liegenden Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet ist.
Der Unternehmer muss in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet sein.
Der Leistungsempfänger muss so bezeichnet werden, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seines Namens
und seiner Anschrift ermöglicht wird.
Zu den Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung.
Die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ist ausdrücklich nur möglich, wenn diese der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsentscheidung
zugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1133 Nr. 13 MAAAG-47721
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.05.2016 - 11 K 10147/15
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