Online-Nachricht - Freitag, 16.06.2017

Verfahrensrecht | Elektronische Klageerhebung über Elster ist unzulässig (FG)

Eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, ist unzulässig (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim FA Klage, das diese an das FG per E-Mail weiterleitete. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das FA ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben hat.

  • Für die Schriftform ist grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handelt. Die elektronische Form entspricht diesen Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthält.

  • Dies ist bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwendet. Die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Klage beim FA oder unmittelbar beim FG erhoben wird.

  • Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumte. Vielmehr ist er durch die in der Einspruchsentscheidung des FA enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Danach durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim FA nicht gelten würden.

Hinweise:

Für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze (z.B. Klagerücknahme, Hauptsacheerledigung, Verzicht auf mündliche Verhandlung) kann die erforderliche Schriftform neben dem herkömmlichen Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Eine einfache E-Mail reicht dagegen - anders als bei der Einlegung eines Einspruchs beim FA - nicht aus, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält.

Nähere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr enthält das Justizportal des Landes NRW.

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VIII B 59/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter 6/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-47567