BFH Beschluss v. - XI S 8/01

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beklagte (das Finanzamt —FA—) hatte die Gewerbesteuer 1997 für den Antragsteller auf 9 266 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller, die Steuer auszusetzen bzw. Stundung wegen erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer zu gewähren. Dies lehnte das FA mangels Erkennbarkeit einer erheblichen Härte i.S. des § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Hinweis, dass er überschuldet und zahlungsunfähig sei. Er habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Wohnung müsse er räumen, da er die Miete nicht habe zahlen können. Sozialhilfe habe er lediglich in Form eines Überbrückungsgeldes für wenige Monate erhalten.

Daraufhin forderte das FA den Antragsteller auf, seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen und einen Tilgungsplan einzureichen. Da der Antragsteller nur mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer und die von ihm abgegebenen Vorsteueranmeldungen reagierte, lehnte das FA den Stundungsantrag ab (Schreiben vom ). Hiergegen legte der Antragsteller erfolglos Einspruch ein unter Wiederholung des bereits bisher Vorgetragenen. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Steueranspruch durch eine Stundung gefährdet sei. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, er sei überschuldet und zahlungsunfähig. Eine Sicherheitsleistung habe er nicht angeboten (Einspruchsentscheidung vom ).

Gegen die Ablehnung der Stundung erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom Klage auf Stundung und beantragte zugleich Erlass der Gewerbesteuer wie mit Schreiben vom an das FA beantragt.

Er stellte ferner Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Er erhalte keine Sozialhilfe. Dies sei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG)…vom zu entnehmen, wonach das VG im Rahmen einer summarischen Überprüfung zwar von der Vermögenslosigkeit des Antragstellers ausgegangen, aber eine Hilfsbedürftigkeit verneint habe, weil es dem Antragsteller möglich sei, eine Arbeit aufzunehmen.

Mit Einspruchsentscheidung vom wies das FA den Einspruch gegen die am verfügte Ablehnung des Erlasses der Gewerbesteuer als unbegründet zurück. Die begehrte Billigkeitsmaßnahme habe keine konkreten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers. Die eingereichten Unterlagen machten deutlich, dass der Steueranspruch ohnehin nicht durchsetzbar sei. Ein Erlass habe daher keine wirtschaftlichen Vorteile für den Antragsteller. Auch ein Erlass aus sachlichen Gründen scheide aus. Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer sei nicht zu bestreiten.

Den beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf PKH lehnte das FG ab. Zwar werde die Klage nach Ergehen der Einspruchsentscheidung in Sachen Steuererlass in vollem Umfang zulässig. Sie werde aber voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sowohl die Stundung als auch der Erlass von Steuern stehe im Ermessen des FA. Ermessensfehler seien nicht feststellbar. Eine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO 1977 liege nicht vor. Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer sei mehrfach vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bejaht worden. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien unklar. Sein Antrag auf Sozialhilfe sei abgelehnt worden. Der Antragsteller hätte daher seine Zahlungsschwierigkeiten konkreter belegen müssen. Die Erwägungen des FA zu den persönlichen Billigkeitsgründen seien nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller beantragt nunmehr PKH für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG. Die Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg, denn dem FG sei seine Überschuldung und Obdachlosigkeit bekannt. Die Annahme des FG, tatsächliche Anhaltspunkte, die eine erhebliche Härte für den Antragsteller begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden, sei unhaltbar. Der Antragsteller habe immer wieder vorgetragen, dass er 1998 Sozialhilfe beantragt und bis heute nicht erhalten habe. Auch sei die Begründung des FG zum Fehlen sachlicher Billigkeitsgründe nicht nachvollziehbar.

II. Der Antrag ist abzulehnen. Das Klageverfahren vor dem FG hat bei summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—). Der Senat lässt dahingestellt, ob die im Verfahren…eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch in diesem Verfahren vorgelegt anzusehen ist (§ 117 Abs. 2 ZPO; vgl. auch z.B. , BFH/NV 1995, 332).

1. Nach § 222 AO 1977 ist eine Stundung nur zulässig, wenn die Einziehung der Steuer für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Anders als beim Erlass darf bei einer Stundung nicht die generelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert sein, sondern nur die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 222 AO 1977 Tz. 23). Zu beachten bleibt dabei auch, dass bei einer Stundung nach § 234 AO 1977 von Gesetzes wegen Stundungszinsen zu zahlen sind und sich auf diese Weise die schlechte wirtschaftliche und aussichtslose Situation eines Steuerpflichtigen noch verschärft. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers konnte danach das FA den Gewerbesteueranspruch nicht stunden.

2. Bei summarischer Überprüfung erscheint auch die Ablehnung eines Erlasses nach § 227 AO 1977 unter Berücksichtigung der vom FA in der Einspruchsentscheidung vom genannten Gründe nicht ermessensfehlerhaft.

a) Die Erhebung der Gewerbesteuer ist nicht sachlich unbillig. Insbesondere hat das BVerfG —entgegen der Auffassung des Antragstellers— wiederholt die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt (vgl. BVerfG-Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509).

b) Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Steuerpflichtige in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten ist oder durch die Steuerfestsetzung und/oder Erhebung geraten würde. Ein Erlass ist nach der Rechtsprechung des BFH daher nur gerechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Notlage durch die steuerliche Inanspruchnahme selbst verursacht würde. Daran fehlt es, wenn das FA die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann und der Erlass folglich nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden ist (BFH-Beschlüsse vom X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; vom VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683). Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht es daher für einen Erlass nicht aus, dass er 1998 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste und seither zahlungsunfähig ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1362 Nr. 11
JAAAA-66626