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BFH 05.04.2017 X R 50/14, NWB 25/2017 S. 1858

Einkommensteuer | Altersrente der Vereinten Nationen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Von internationalen Organisationen gezahlte Altersbezüge sind nach deutschem Recht rechtsvergleichend zu qualifizieren. (2) Renten der Vereinten Nationen sind Einkünfte aus Leibrenten der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Abgrenzung zu Pensionen der NATO).

Anmerkung:

Nachdem in den letzten Jahrzehnten zunehmend mehr Deutsche in die Dienste internationaler Organisationen getreten sind und inzwischen bereits oder in absehbarer Zeit Altersbezüge von ihren Dienstherren erhalten, sind die Ausführungen des X. Senats zur rechtsvergleichenden S. 1859Qualifizierung solcher Leistungen nach deutschem Recht, zum sog. Drei-Schichten-Modell und zum Problem der Doppelbesteuerung von Altersbezügen von großer Bedeutung für andere Fälle.

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