BFH Beschluss v. - XI S 14/01

Gründe

Gegen die im Rubrum bezeichneten Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel mehr. Sollte das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Gegenvorstellung zu verstehen sein, so wäre diese unzulässig, weil der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —ab § 62a der Finanzgerichtsordnung— gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. , BFH/NV 1998, 63).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 1995, 534).

Fundstelle(n):
KAAAA-66617