Einkommensteuer | Besteuerung einer Altersrente der Vereinten Nationen (BFH)
Renten der Vereinten Nationen sind
Einkünfte aus Leibrenten der Basisversorgung nach
§ 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Abgrenzung zu
Pensionen der NATO) (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Ab dem VZ 2005 hat der Gesetzgeber stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen eingeführt. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrganges (sog. Kohortenmodell) mit einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 %.
Sachverhalt: Streitig ist die Besteuerung der Rentenbezüge von ehemaligen Beschäftigten der Vereinten Nationen nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes (zur Vorinstanz s. Lieber, IWB 16/2015 S. 587).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Von internationalen Organisationen gezahlte Altersbezüge sind nach deutschem Recht rechtsvergleichend zu qualifizieren.
Die VN-Rente der Klägerin wäre, wenn es sich um einen Teil inländischer Altersversorgung handelte, der Basisversorgung zuzuordnen und unterläge damit der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Die VN-Rente entspricht nach Art. 27 ff. UNJSPF-Regulations in allen inhaltlichen Merkmalen diesen Vorgaben.
Auch tritt bei der Klägerin keine doppelte Besteuerung ein: Sie ist durch die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG sogar eher begünstigt.
Soweit für spätere Rentnerkohorten aus der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG eine doppelte Besteuerung folgen könnte, hat der Senat dieses Problem im Streitfall nicht zu lösen.
Nachdem in den letzten Jahrzehnten zunehmend mehr Deutsche in die Dienste internationaler Organisationen getreten sind und inzwischen bereits oder in absehbarer Zeit Altersbezüge von ihren Dienstherren erhalten, sind die Ausführungen des X. Senats zur rechtsvergleichenden Qualifizierung solcher Leistungen nach deutschen Recht, zum sog. Drei-Schichten-Modell und zum Problem der Doppelbesteuerung von Altersbezügen von großer Bedeutung für andere Fälle.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NAAAG-47456