Online-Nachricht - Mittwoch, 14.06.2017

Umsatzsteuer | Befreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen (BFH)

Leistungen eines Rechtsanwalts gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige sind nicht umsatzsteuerfrei (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, soweit diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass u.a. auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereitet wird.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger führte in den Streitjahren 2009 und 2010 neben Umsätzen aus der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt die Unterrichtung von Gründungswilligen durch. Hierbei wurde er von einer GmbH, einem sogenannten Lotsendienst, jeweils mit der Durchführung individueller Qualifizierungen für Existenzgründer beauftragt. Der Kläger behandelte die Umsätze aus der Tätigkeit im Rahmen des Lotsendienstes als steuerfrei. Das FA vertrat die Ansicht, dass diese Umsätze steuerpflichtig seien.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist nicht gegeben; es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die zuständige Landesbehörde hat die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt.

  • Der Kläger kann sich für eine Steuerfreiheit seiner Leistungen auch nicht auf das Unionsrecht berufen: So hat der EuGH die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen, da Dienstleistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nur eines der Ziele des Anwaltsberufs darstellen können.

  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL wird u.a. die „Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ von der Steuer befreit. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Einrichtung anerkannt ist.

  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL ist der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Dies erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben Im Streitfall fehlt es daran, dass der Kläger selbst Träger der Bildungseinrichtung ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-47446