BFH Urteil v. - XI R 92/98

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten P. beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 erhoben. Nach Aufforderung durch das FG reichte P. unter dem eine auf ihn lautende, von dem Kläger unterschriebene undatierte Prozessvollmacht nach, die laut Stempelaufdruck und handschriftlicher Ergänzung für u.a. Einkommensteuer 1986 bis 1996 erteilt wurde. Nach dem formularmäßig verfassten Text wird P. u.a. bevollmächtigt, den Unterzeichner in seinen Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. Die Vollmacht war einem Schreiben beigefügt, in dem das Aktenzeichen, der Kläger, das beklagte Finanzamt und der konkrete Rechtsstreit bezeichnet wurden und in dem auf die Vollmacht verwiesen wurde.

Das FG hatte Zweifel an der Bevollmächtigung des P., da in zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren Kläger erklärt hatten, P. habe die Klagen ohne ihr Wissen und z.T. gegen ihren ausdrücklichen Willen eingelegt. Mit Schreiben vom forderte das FG P. auf, eine neue, eindeutig auf das vorliegende Verfahren bezogene Vollmacht vorzulegen und gab eine Durchschrift dem Kläger zur Kenntnis. Das FG wiederholte die Aufforderung mit Schreiben vom sowie —dann unter Setzung einer Ausschlussfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)— mit Schreiben vom , jeweils mit Durchschrift an den Kläger. Mit Schreiben vom forderte das FG schließlich den Kläger auf, mitzuteilen, ob P. von ihm für den Rechtsstreit bevollmächtigt sei und kündigte unter Hinweis auf seine prozessualen Mitwirkungspflichten an, ein Schweigen als fehlende Zustimmung zur Prozessführung durch P. auszulegen. Der Kläger und P. haben sich hierzu nicht geäußert.

Das FG wies die Klage —nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss vom auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war— durch Gerichtsbescheid des Einzelrichters als unzulässig ab, weil mangels Bezug auf das konkrete Klageverfahren keine wirksame Prozessvollmacht vorgelegen habe. Die Kosten des Verfahrens habe P. zu tragen, da er die erfolglose Prozessführung verursacht habe. Die Revision ließ das FG zu, weil der Frage einer stillschweigenden Genehmigung einer zweifelbehafteten Prozessvollmacht durch den Kläger grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 FGO. Die von dem Kläger eigenhändig unterschriebene Prozessvollmacht habe den Grundsätzen des (BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726) und der ständigen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH entsprochen und P. speziell für das Klageverfahren sowie das eingelegte Rechtsmittel wirksam bevollmächtigt. P. sei intern vom Kläger ermächtigt worden, den notwendigen Bezug zum konkreten Klageverfahren selbst herzustellen. Der Kläger habe auf das Schreiben des FG die Klage nicht zurückgezogen und durch sein Schweigen die Prozessführung ausdrücklich gebilligt. Die Entscheidung des FG hätte auch nicht durch den Einzelrichter ergehen dürfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an den Vollsenat des FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. 1. Die Revision ist zulässig.

P. ist zur Einlegung der Revision gegen den Gerichtsbescheid des FG ermächtigt. Nach dem Inhalt der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht erstreckt sich diese auf die Vertretung des Klägers vor allen Gerichten, also auch vor dem BFH.

2. Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.

a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten vor Gericht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO), aus der hervorgeht, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (vgl. Urteil des BFH in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726).

Diesen Anforderungen entspricht die auf P. lautende und vom Kläger unterzeichnete Vollmacht, die sich, wie sich aus dem Begleitschreiben ergibt, auf das vorliegende Klageverfahren bezieht. Dass sich dieser Bezug unmittelbar aus der Vollmacht ergibt ist nicht erforderlich. Ein Prozessbevollmächtigter ist vielmehr befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular —entsprechend seiner internen Ermächtigung— den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig beläßt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom  IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823; vom  VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445). Dass sich die Geltungsdauer einer Vollmacht über einen längeren Zeitraum erstreckt, begründet keine Zweifel an der Legitimation des Bevollmächtigten, weil auch General- und Dauervollmachten wirksam sind. Wegen des gegebenen Bezugs zum Klageverfahren steht der Wirksamkeit der Vollmacht auch nicht entgegen, dass sie undatiert ist (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom III R 118/89, BFH/NV 1992, 521).

b) Soweit das FG aufgrund anderer bei ihm anhängiger Verfahren Anlass hatte, die Wirksamkeit der Vollmachtsurkunde anzuzweifeln, war es zwar gehalten, das Vorliegen der Vollmacht zu prüfen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Aus dem Schweigen des Klägers auf die Schreiben des FG kann jedoch weder gefolgert werden, die Vollmacht sei widerrufen worden, noch stellt es einen solchen Widerruf dar. Wäre der Kläger nicht mit der Prozessführung des P. einverstanden gewesen, hätte er dies dem Gericht mitteilen können (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445). Da dies nicht geschehen ist, haben sich die Zweifel des FG an der Bevollmächtigung des P. nicht erhärtet.

Auch ein etwaiger Verstoß des Klägers gegen prozessuale Mitwirkungspflichten rechtfertigt es nicht, einen Widerruf der Vollmacht zu unterstellen. Darüber hinaus ist die Erteilung einer Vollmacht Prozesshandlung, für deren Wirksamkeit und Umfang es entscheidend auf den in der Urkunde verkörperten objektiven Erklärungswert ankommt (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 521). Ein Widerruf wäre dem Gericht ausdrücklich anzuzeigen (, BFHE 101, 469, BStBl II 1971, 403), dies ist jedoch nicht geschehen. Nach alledem ist von der Wirksamkeit der Vollmachtsurkunde auszugehen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer internen Ermächtigung des P. durch den Kläger, den in der Urkunde selbst zunächst fehlenden Bezug zu einem konkreten Rechtsstreit herzustellen.

c) Der Senat ist als Revisionsgericht nicht durch § 118 Abs. 2 FGO gehindert, das Vorliegen einer Prozessvollmacht zu überprüfen. Denn der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

3. Da das FG zu Unrecht die Wirksamkeit der Vollmacht und damit die Sachentscheidungsvoraussetzungen verneint hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dem Antrag auf Zurückverweisung an den Vollsenat kann nicht entsprochen werden, weil die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO) noch ihr grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 FGO) zukommt.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren kann nicht nach § 8 GKG abgesehen werden. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder der Verstoß offen zutage tritt. Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht gegeben.

Fundstelle(n):
BAAAA-66607