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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 526/15

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 10f, EStG § 62f, EStG § 63, AO § 8, FGO § 99 Abs. 2

1. Sachdienliche Entscheidung über eine vorgreifliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO 2. Einheitliche Auslegung des Wohnsitzbegriffs aus § 8 AO im EStG 3. Beibehaltung eines Wohnsitzes setzt eine Mindestverweildauer nicht voraus 4. Berücksichtigung des Antrags auf Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Aspekte zur Beurteilung des Wohnsitzes

Leitsatz

1. Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf über solche Vorfragen eines Rechtsstreits entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre, z.B. über die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

2. Der im EStG z.B. in § 1 und §§ 62, 63 verwendete Begriff des Wohnsitzes entspricht dem Wohnsitzbegriff in § 8 AO und kann nur einheitlich ausgelegt werden.

3. Zur Beibehaltung eines einmal begründeten Wohnsitzes genügen das weitere Vorhalten der Wohnung sowie die Möglichkeit, diese jederzeit nutzen zu können und deren tatsächliche Nutzung; eine Mindestverweildauer sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vor.

4. Ein gewichtiges Indiz für die Beibehaltung eines Wohnsitzes kann im Antrag auf die Steuervergünstigung nach § 10f EStG gesehen werden und in der Angabe in der Steuererklärung, das begünstigte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

Fundstelle(n):
PAAAG-47130

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.12.2016 - 5 K 526/15

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