Abzug von Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule aus Anlass einer ADHS-Erkrankung können nur dann als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähige unmittelbare Krankheitskosten darstellen, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und
dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet (vgl.
, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).
Eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen setzt bei auswärtiger Unterbringung des Kindes überdies voraus, dass der Nachweis
ihrer Zwangsläufigkeit vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung
eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt wird.
Dieses in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstab. c EStDV für den Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung
eines an einer Behinderung leidenden Kindes normierte Nachweiserfordernis ist im Wege einer teleologischen Extension auch
bei der krankheitsbedingten auswärtigen Unterbringung eines Kindes anzuwenden.
Ersetzt oder ergänzt der Besuch einer bestimmten Schule eine psychotherapeutische Behandlungsmaßnahme, ergibt sich dieses
formelle Nachweiserfordernis auch aus der teleologischen Extension der die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung
betreffenden Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstab. b EStDV.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 992 Nr. 12 GStB 2017 S. 317 Nr. 9 RAAAG-47112
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.03.2017 - 13 K 4009/15 E
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