BFH Beschluss v. - XI B 87/00

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2000, 1495). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die bezeichneten Rechtsfragen sind weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die Auslegung des § 7 des Mietvertrags vom ; dessen Auslegung hat nur für den Streitfall Bedeutung.

Willenserklärungen sind grundsätzlich Gegenstand der tatsächlichen Feststellung. Die Würdigung einer Willenserklärung durch das Finanzgericht (FG) kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beachtet und nicht gegen Denkgesetze (Gesetze der Logik) und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. , BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 17; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand März 2001, § 118 FGO Tz. 75). Entspricht die Auslegung des FG —wie vorliegend— den gesetzlichen Auslegungsregeln und den Denkgesetzen, ist sie für den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; Gräber/Ruban, a.a.O.).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 199 Nr. 2
EAAAA-66577