Online-Nachricht - Donnerstag, 08.06.2017

Gesetzgebung | Infos zum permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (FinMin)

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften durch den Bundesrat am wurde auch mit Wirkung ab 2018 der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich beschlossen. Hierauf macht das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

Die neue Regelung des § 39b Abs. 2 Satz 13f. EStG n.F. geht auf eine Initiative Baden-Württembergs zurück, die Finanzministerin Edith Sitzmann eingebracht hatte.

Dank des sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt.

Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die Lohnsteuer würde entsprechend einbehalten.

Beispiel:

Eine Servicekraft, die sich für ein Wein- oder Volksfest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt, verdient mit ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats 5.000 Euro. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde die Lohnsteuer so bemessen, als würde die Servicekraft jeden Monat 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Es würden zunächst 1.542 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen.

Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 685 Euro würden deutlich weniger Steuern einbehalten. Der Weg, bis zum Folgejahr zu warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfiele.

Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auf Steuerpflichtige beschränkt,

  • deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht,

  • die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen,

  • deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert und

  • deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.

Hinweis:

Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg online (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-46995