Online-Nachricht - Donnerstag, 08.06.2017

Verfahrensrecht | Pauschale Gewinnermittlung für Standflächenüberlassung (FG)

Die pauschale Gewinnermittlung durch Ansatz von 15 % der Einnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch anzuwenden auf Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbungszwecke während eines Zweckbetrieb-Kongresses, wenn das Entgelt für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Kongressveranstaltung verbunden ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in der Form der „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet”, ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Abzustellen ist auf die Nettoeinnahmen (AEAO zu § 64 Rz. 36).

Sachverhalt: Der Kläger verfolgt nach seiner Vereinssatzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO. Im Abstand von zwei Jahren veranstaltet der Kläger einen medizinischen Kongress. Der Kläger mietete dafür Veranstaltungsräume an und stellte Pharmaunternehmen Flächen für Ausstellungszwecke zur Verfügung.

Für das Streitjahr 2011 beantragte der Kläger für die Einkünfte aus der Überlassung von Standflächen beim Kongress die pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO. Das FA lehnte dies ab.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Die entgeltliche Überlassung von Ausstellungsflächen an Pharmaunternehmen anlässlich des Kongresses stellt – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO dar. Zu Unrecht hat das FA es jedoch abgelehnt, den Gewinn aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln.

  • Indem der Kläger Dritten Ausstellungsflächen in den von ihm angemieteten Räumlichkeiten während des Kongresses entgeltlich überließ, unterhielt er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO. Insbesondere überschritt er damit die Grenzen einer Vermögensverwaltung.

  • Den Gewinn aus den Aufstellerverträgen durfte der Kläger gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen ermitteln.

  • Ausgehend von der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 64 Abs. 6 AO ist Nr. 1 dieser Norm dahingehend auszulegen, dass sie auch auf Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbungszwecke während eines Kongresses anzuwenden ist, sofern es sich bei dem Kongress um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und das Entgelt für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Kongressveranstaltung verbunden ist.

Hinweis:

Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die vorstehende Entscheidung eine Abweichung zu darstellt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-46994