Abschnitt 2: Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 1: Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung [1]
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 3Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. 4Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Termin, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(2) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). 2Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
bei Frühgeburten,
bei Mehrlingsgeburten und,
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
3Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. 4Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.
(3) 1Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. 2Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
2Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-46992
1Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 5 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 59) wird § 3 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau
nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich
bereit erklärt,
1.
bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab
der 13. Schwangerschaftswoche oder
2.
bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab
der 17. Schwangerschaftswoche oder
3.
bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab
der 20. Schwangerschaftswoche.Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten
nicht.“