1. Eine Diagnose, deren Behandlung hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich an der sonstigen Behandlung etwas ändert, verbraucht nicht die meisten Ressourcen im Sinne des Kodierrichtlinie D002f der DRK 2010 und darf daher nicht als Hauptdiagnose kodiert werden.
2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, dass das Krankenhaus bei gleichhohem Ressourcenverbrauch für zwei Diagnosen diejenige als Hauptdiagnose kodiert, die zu einer geringer bewerteten DRG führt.
3. Mit den gesetzlichen Wertungen unvereinbar wäre es, wenn ein Krankenhaus, um seine zivilrechtliche Haftung möglichst zu verringern, eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gegenüber den Versicherten als neu und noch nicht hinreichend erprobt darstellt. Es riskiert damit, dass es in anderen Zusammenhängen an einer solchen unzutreffenden Darstellung festgehalten wird.
4. Die Wiederherstellung einer erloschenen Schuld ist nicht durch einen einfachen Verzicht (z.B. auf die Tilgungsbestimmung) möglich. Allerdings kann bei Rückgabe eines bereits getilgten Schuldbetrages entweder die Schuld bei entsprechendem Parteiwillen wieder aufleben oder neu begründet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAG-46704
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.01.2017 - L 9 KR 164/14
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