Online-Nachricht - Dienstag, 06.06.2017

Einkommensteuer | Unterbringungskosten im Pflegeheim nach § 35a EStG (FG)

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden, soweit dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG kann die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Sachverhalt: In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kläger Aufwendungen für deren Mutter/Schwiegermutter für die Wohnung in einer Seniorenresidenz für den VZ 2013 gemäß § 35a EStG geltend. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Pflegeheim nicht: Zwar gelte die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1-3 EStG auch, wenn sich der Haushalt in einem Alten- oder Pflegeheim befinde. Vorliegend unterhalte die Pflegeperson jedoch keinen Haushalt im Altenheim. Eine selbständige Haushalts- und Wirtschaftsführung sei in dem Einbettzimmer der Seniorenresidenz aufgrund der fehlenden eigenen Kochgelegenheit nicht möglich.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Das FA hat zutreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der Mutter des Klägers nicht als abzugsfähige Aufwendungen nach § 35a EStG zum Abzug zugelassen, da es an einem von der Mutter unterhaltenen Haushalt im Pflegeheim fehlt. In beiden Alternativen des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG ist das Vorliegen eines Haushalts erforderlich.

  • Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Die Räumlichkeiten müssen – auch in einem Wohnheim – von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein, das heißt Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfassen, individuell genutzt werden können, d.h. abschließbar sein.

  • Nach der Bestätigung der Seniorenresidenz sind die von der Mutter bewohnten Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine eigenständige, abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners nicht geeignet. Es fehlt somit an einem Haushalt in oben umschriebenem Sinne, so dass ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG ausscheidet.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob im Rahmen einer Heimunterbringung ein Haushalt der pflegebedürftigen Person im Heim erforderlich ist, zugelassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-46685