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FG Münster Urteil v. - 4 K 2406/16 F

Gesetze: FlurbG § 103a ff EStG § 4 Abs 1

Immobilien

Keine Veräußerung bei freiwilligem Landtausch nach § 103a ff. FlurbG

Leitsatz

Der freiwillige Landtausch nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – führt steuerlich nicht zu einer Grundstücksveräußerung, vielmehr wird der ursprüngliche Grundbesitz dem Steuerpflichtigen „in verwandelter Form“ belassen. In diesem Zusammenhang aufgedeckte stille Reserven sind daher nicht steuerpflichtig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1520 Nr. 26
DB 2017 S. 12 Nr. 22
DStR 2018 S. 6 Nr. 21
DStRE 2018 S. 852 Nr. 14
KÖSDI 2017 S. 20309 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1714
MAAAG-46655

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FG Münster, Urteil v. 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F

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