Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt (vgl. , BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenanordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 137 ff.).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche erkennbar.
Fundstelle(n):
GAAAA-66533