BMF - IV C 6 - S 2133-b/17/10003 BStBl 2017 I S. 776

E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.1 vom

Bezug: (BStBl 2011 I S. 855)

Bezug: (BStBl 2014 I S. 886)

Bezug: (BStBl 2015 I S. 541)

Bezug: (BStBl I 2016 S. 500)

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.1) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem beginnen (Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2017 und für Echtfälle ab Mai 2018 gegeben sein.

Auf folgende Neuerungen soll im Einzelnen hingewiesen werden:

• „Aufwandsverteilungsposten”

Für Fälle der Errichtung eines Betriebsgebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück (vgl. , BStBl 2016 I S. 1431) enthält die Taxonomie neue Positionen.

In dem Berichtsbestandteil „Bilanz” wurde unterhalb der Position „Bauten auf fremden Grundstücken” die Position „Aufwandsverteilungsposten” ergänzt. Zur Abbildung der Fälle nach Rdnr. 4 des o. a. BMF-Schreibens steht im Bereich „Sonstige Sonderposten, andere Sonderposten” die Position „Rücklagen im Zusammenhang mit dem Aufwandsverteilungsposten” zur Verfügung.

• Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Der Berichtsbestandteil „steuerliche Gewinnermittlung” enthält neue Positionen für Investitionsabzugsbeträge, hinzuzurechnende oder rückgängig zu machende Beträge im Sinne des § 7g EStG, die nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG). Näheres regelt Rdnr. 24 im (BStBl 2017 I S. 423).

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 6 - S 2133-b/17/10003
OFD Frankfurt/M. v. - S 2133b A - 2 - St 219


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 776
DB 2017 S. 1238 Nr. 22
DStR 2017 S. 1164 Nr. 21
EStB 2017 S. 236 Nr. 6
KoR 2017 S. 355 Nr. 7
StB 2017 S. 235 Nr. 7
Ubg 2017 S. 339 Nr. 6
DAAAG-46324