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Übernahme von Finanzierungskosten
Die Übernahme von Finanzierungskosten durch den Ehemann für ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes und von beiden Ehegatten bewohntes Grundstück führt einer Entscheidung des FG Münster zufolge nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen i. S. von § 278 Abs. 2 AO. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor, wenn ein Ehegatte die Einkünfte der Familie (ganz überwiegend) erziele, während der andere Ehegatte den Haushalt führe und Zinsen und Tilgung für ein Darlehen, das der Finanzierung eines im Alleineigentum des nicht erwerbstätigen Ehegatten stehenden Familienheims diene, aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehegatten bestritten würden.