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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 123/14

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nimmt der Grundsicherungsträger aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X eine Überprüfung in der Sache vor, kann er im Klageverfahren nicht damit gehört werden, dass er zu einer derartigen inhaltlichen Überprüfung und Bescheidung in Ermangelung eines den formellen Erfordernissen genügenden Antrags eigentlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.

2. Das in § 44 SGB X zum Ausdruck kommende Gebot, der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen, bedeutet, dass im Zugunstenverfahren einem Leistungsberechtigten (nur) diejenige Leistung zu gewähren ist, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte.

3. Wären bei zutreffender Rechtsanwendung (vorläufige Leistungsgewährung bei unregelmäßigen Einkommen und endgültige Festsetzung nach Feststellung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens) keine Nachzahlungsansprüche entstanden, führt auch ein gezielt für diejenigen Leistungsmonate, in denen kein Einkommen zugeflossen ist, gestellter Überprüfungsantrag nicht zu derartigen Ansprüchen.

Fundstelle(n):
ZAAAG-46201

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 01.03.2017 - L 13 AS 123/14

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