Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

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Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 33 Hauptsacheverfahren

I. Klageverfahren

1. Zulässigkeit

1Grundsätzlich ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO) da § 33 FGO nicht eingreift. Anders kann dies nur sein, wenn ein Grundlagenbescheid bei Realsteuern angefochten werden soll (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 351 AO; siehe § 14 GewStG – Gewerbesteuermessbetrag; § 79 AO, § 19 BewG – Einheitswertbescheid).

2Soll ein Abgabenbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden, ist nach § 42 Abs. 1 VwGO die Anfechtungsklage geboten.

Soll die Nichtigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts geltend gemacht werden, steht die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Im Übrigen muss – je nach KAG und Fallgestaltung – die Aufhebung des Bescheids nach §§ 130 ff. AO oder – soweit anwendbar – nach §§ 164 f. oder §§ 172 ff. AO begehrt werden. Hier ist die Verpflichtungsklage geboten, denn die Aufhebung des belastenden Bescheids stellt eine Begünstigung dar.

3Die Entscheidung der Gemeinde über eine Billigkeitsmaßnahme ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der durch Verpflichtungsklage erstritten werden muss. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG lässt selbst das Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses, d. h. selbst das Gebot...