Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 15 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
I. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
1. Nichtigkeit
a) Generalklausel
aa) Grundsätze
1Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO; ebenso § 44 Abs. 1 VwVfG). Besonders schwerwiegend ist ein Fehler regelmäßig nur, wenn der Fehler in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es schlechterdings unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte, so dass von niemand erwartet werden kann, den Bescheid als verbindlich anzuerkennen. Ein Verwaltungsakt leidet nicht schon deshalb an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit führt, wenn einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands, der seinen Erlass an sich ermöglicht, entgegen der Annahme der Behörde offenkundig nicht vorliegen. Ob der Fehler der Behörde bewusst oder aus Versehen unterlief und ob...