BFH Beschluss v. - X E 1/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beschluss vom ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Hiergegen erhob der Kostenschuldner persönlich mit Telefax am Beschwerde mit dem Hinweis, die Begründung bleibe einem ”Begründungsschriftsatz” vorbehalten. Mit Telefax vom an den Bundesfinanzhof (BFH) bat er, ihm das Aktenzeichen der Beschwerdesache vom mitzuteilen, damit das Rechtsmittel abschließend begründet werden könne. Mit Telefax vom fragte er beim FG an, wann die Akten dem BFH überstellt würden und warum dies noch nicht geschehen sei. Daraufhin erließ das FG am einen Nichtabhilfebeschluss und legte die Akten dem BFH vor. Die Geschäftsstelle des für die Entscheidung zuständigen X. Senats des BFH wies den Kostenschuldner darauf hin, dass sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müsse. Die von ihm persönlich eingelegte Beschwerde sei daher als unzulässig zu verwerfen und ihm seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Bei einer Rücknahme der Beschwerde würden dagegen keine Gerichtskosten entstehen.

Der Kostenschuldner antwortete, nach Art. 2 Nr. 3 BFHEntlG richte sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG bis zum nach Art. 1 Nr. 3 bis 5 BFHEntlG, so dass folglich der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ”vorliegend ausdrücklich keine Wirkung entfaltet”. Er bat um einen gerichtlichen Hinweis ”bezüglich dieses Vortrages”.

Durch Beschluss vom X B 41/99 (NV) verwarf der BFH die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners werde die Anwendung über den Vertretungszwang nicht in Art. 2 Nr. 3 BFHEntlG, sondern in Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG geregelt.

Mit Kostenrechnung vom setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50 DM fest.

Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung trägt der Kostenschuldner vor: Bei richtiger Sachbehandlung wären die Gerichtskosten nicht entstanden (§ 8 des GerichtskostengesetzesGKG—). Er habe gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH Beschwerde beim FG eingelegt. Für diese Beschwerde sei grundsätzlich das FG zuständig, weil es abhelfen könne (§ 130 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Beim FG bestehe kein Anwaltszwang. Er könne nicht schon deshalb auf das Rechtsmittel verzichten, weil das FG eventuell nicht abhelfe und deshalb die Beschwerde dem BFH vorlege. Wenn das FG nicht abhelfen wolle, müsse es fragen, ob die Akten an den BFH übersandt werden sollen. Im Übrigen gelte für die Beschwerde kein Anwaltszwang, weil nach § 142 FGO für die PKH die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) gelten würden. Danach sei die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH zulässig. Die ZPO gebe ihm das Recht —ohne einen Anwalt, den er erst aufgrund der PKH beauftragen wolle— in allen Instanzen PKH zu beantragen. Das Beschwerderecht werde durch das BFHEntlG nicht aufgehoben. Die Kostenforderung sei daher rechtswidrig.

Der Kostenschuldner beantragt, die Gerichtskostenrechnung zu ”stornieren”.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG ”gegen den Kostenansatz” können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst —z.B. gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe— richten. Dagegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht geltend machen, die (mit ihrem Ergehen) rechtskräftige und unanfechtbare Beschwerdeentscheidung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

Im Streitfall trägt der Kostenschuldner u.a. vor, die Kosten seien ihm zu Unrecht auferlegt worden. Die Beschwerde sei zulässig, weil der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang nicht im Verfahren wegen PKH gelte. Dieses Vorbringen wendet sich gegen die Beschwerdeentscheidung selbst und ist deshalb im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen kann aus der sinngemäßen Geltung der Vorschriften der ZPO über die PKH (§ 142 FGO) nicht hergeleitet werden, für die Beschwerde gegen eine Ablehnung der PKH gelte der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht. Sinngemäße Geltung bedeutet, die Vorschriften der ZPO sind anzuwenden, soweit dies mit den Besonderheiten des Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in Einklang steht. Die Vorschrift über den Vertretungszwang bei Rechtsmitteln an den BFH geht den zivilprozessualen Vorschriften vor. Nur den Antrag auf PKH für ein Verfahren vor dem BFH kann der Beteiligte persönlich stellen (vgl. die Gründe der Beschwerdeentscheidung vom X B 41/99, NV).

2. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, die ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 581), liegt im Streitfall nicht vor.

Hilft das FG der Beschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung nicht ab, hat es die Beschwerde dem BFH vorzulegen (§ 130 Abs. 1 FGO). Nach § 130 Abs. 2 FGO soll es zwar ”die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen”. Jedoch handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine bloße Ordnungsvorschrift (”soll”), deren Verletzung keine prozessualen Folgen nach sich zieht (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 130 FGO Rz. 22; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 130 FGO Rz. 27). Im Übrigen hat der Kostenschuldner selbst (Telefax vom ) das FG gedrängt, die Beschwerde dem BFH vorzulegen. Außerdem hat die Geschäftsstelle des X. Senats des BFH den Kostenschuldner darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Beschwerde keine Gerichtskosten anfallen. Er hätte daher durch eine Rücknahmeerklärung das Entstehen der Gerichtskosten vermeiden können.

3. Die Gebühr ist in der Kostenrechnung zutreffend angesetzt worden (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 3 Nr. 3401 GKG).

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
OAAAA-66471