BFH Beschluss v. - X B 54/00

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom II B 108/99, BFH/NV 2000, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Tatsächlich beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seiner Entscheidung, die Einnahmen aus dem kreditfinanzierten Rentenvertrag ebenso wie die hiermit verbundenen Aufwendungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dem Kläger wegen der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung nur zur Hälfte zuzurechnen, auf keinem abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, der eines der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteile trägt (s. zum Begriff der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—: , BFH/NV 2000, 557, 558; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, jeweils m.w.N.), und zwar schon deshalb nicht, weil dort jeweils über andere Sachverhalte zu befinden war als hier (s. dazu , BFH/NV 2000, 559, 560): Im (BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342) ging es darum, den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Gesamtgläubigern zu bestimmen, im (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) um die Beantwortung der Frage, ob und wann ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben, auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter, (eigene) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und im Senatsurteil vom X R 48/92 (BFHE 172, 366, BStBl II 1994, 107) schließlich um die Zurechnung von Altenteilsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG an Eheleute als Gesamtberechtigte.

Von diesen Grundsätzen der Einkünftezurechnung nach § 38 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG weicht das angefochtene FG-Urteil ersichtlich nicht ab. Es hat vielmehr, ausgehend vom insoweit —auch nach den zitierten BFH-Urteilen— maßgeblichen Grundsatz der Tatbestandsverwirklichung (s. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 2 Rz. 18, m.w.N.), den festgestellten Sachverhalt, vor allem die zugrunde liegende Vertragsgestaltung, dahin gewürdigt, dass hier der Einkünfteerzielungstatbestand nicht vom Kläger allein verwirklicht wurde. Die Einwände des Klägers hiergegen zielen im Grunde nicht auf Divergenz, sondern auf fehlerhafte Rechtsanwendung (s. dazu unter 1. und Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, m.w.N.).

3. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers auch nicht geeignet, dem Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. hierzu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16) zum Erfolg zu verhelfen, weil es keine in diesem Verfahren klärungsfähige und im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff.) erkennen lässt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 751 Nr. 6
GAAAA-66452