Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ohne Umsatzerzielung im laufenden Jahr
und einem über 17.500 EUR, aber unter 50.000 EUR liegenden Umsatz im Folgejahr
Leitsatz
1. Für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ist kein vorheriger (rechtzeitiger) Antrag erforderlich.
2. Verhandelt ein leitender Angestellter bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand im laufenden Jahr mehrfach über eine anschließende
selbständige Beratertätigkeit für seinen bisherigen Arbeitgeber, die mit Beginn des Folgejahres aufgenommen werden soll und
auch tatsächlich aufgenommen wird, so ist er auch ohne eine Erzielung von Einnahmen aus der Beratertätigkeit aufgrund der
Vorbereitungshandlungen bereits im laufenden Jahr Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Er kann daher die Kleinunternehmerregelung
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn sein Umsatz im laufenden Jahr 0 EUR beträgt, und damit unter dem Betrag
von 17.500 EUR liegt, und wenn der Umsatz im Folgejahr über 17.500 EUR, aber unter 50.000 EUR liegt. Das gilt auch dann, wenn
der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt weder in seiner Einkommensteuererklärung für das laufende Jahr noch in dem steuerlichen
Erfassungsbogen eine unternehmerische Tätigkeit bereits im laufenden Jahr angezeigt hat.
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