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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 758/13

Gesetze: UStG § 19 Abs. 1 S. 1, UStG § 19 Abs. 3 S. 3, UStG § 19 Abs. 3 S. 4, UStG § 2 Abs. 1 S. 3

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ohne Umsatzerzielung im laufenden Jahr und einem über 17.500 EUR, aber unter 50.000 EUR liegenden Umsatz im Folgejahr

Leitsatz

1. Für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ist kein vorheriger (rechtzeitiger) Antrag erforderlich.

2. Verhandelt ein leitender Angestellter bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand im laufenden Jahr mehrfach über eine anschließende selbständige Beratertätigkeit für seinen bisherigen Arbeitgeber, die mit Beginn des Folgejahres aufgenommen werden soll und auch tatsächlich aufgenommen wird, so ist er auch ohne eine Erzielung von Einnahmen aus der Beratertätigkeit aufgrund der Vorbereitungshandlungen bereits im laufenden Jahr Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Er kann daher die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn sein Umsatz im laufenden Jahr 0 EUR beträgt, und damit unter dem Betrag von 17.500 EUR liegt, und wenn der Umsatz im Folgejahr über 17.500 EUR, aber unter 50.000 EUR liegt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt weder in seiner Einkommensteuererklärung für das laufende Jahr noch in dem steuerlichen Erfassungsbogen eine unternehmerische Tätigkeit bereits im laufenden Jahr angezeigt hat.

Fundstelle(n):
JAAAG-45538

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Thüringer FG, Urteil v. 11.01.2017 - 3 K 758/13

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