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FG München Urteil v. - 14 K 1770/13

Gesetze: UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3UStG § 4 Nr. 1 Buchst. bUStG § 1 Abs. 1 Nr. 4UStG § 6a Abs. 1UStG § 6a Abs. 4UStG § 21 Abs. 2AEUV Art. 29 EGRL 112/2006 Art. 60 ZK Art. 5 Abs. 4 ZK Art. 5 Abs. 2 EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 2

Innergemeinschaftliche Lieferung

Einfuhr in das Inland

Vertrauensschutz

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

1. Über die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen entscheiden die Finanzämter, ohne an eine Beurteilung durch die Zollverwaltung im Rahmen deren Entscheidung über eine evtl. Steuerbefreiung bei der Einfuhr (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG) gebunden zu sein.

2. „Einfuhr” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne von Art. 29 AEUV befindet, in die Gemeinschaft. Diese erfolgt grundsätzlich dann „im Inland”, wenn sich der Gegenstand im Zeitpunkt des Verbringens in die Gemeinschaft dort befindet.

3. Der Begriff der „Einfuhr im Inland” setzt nicht voraus, dass der Gegenstand in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen ist.

4. Ein Spediteur, der als vollmachtloser Vertreter mit der Zollanmeldung den Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gestellt hat, gehört nicht zum geschützten Personenkreis des § 6a Abs. 4 UStG.

5. Die Steuerschuldnerschaft für die Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht das Innehaben der Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAG-45536

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 20.10.2016 - 14 K 1770/13

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