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FG München Urteil v. - 3 K 3267/13 EFG 2017 S. 1124 Nr. 13

Gesetze: UStG 2014 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2014 § 2 Abs. 1UStG 2014 § 10 Abs. 1 S. 2UStG 2014 § 22 Abs. 1 S. 1UStG 2014 § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO § 162 Abs. 1AO § 162 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1 HGB§ 56 MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c

Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostitutionsumsätzen zum Betreiber eines sog. FKK-Clubs

Leitsatz

1. Prostitutionsumsätze sind auch dann nicht den Prostituierten, sondern dem Betreiber eines sog. FKK-Clubs zuzurechnen, wenn die Prostituierten zwar selbst das Entgelt bar vereinnahmen, wenn sich jedoch die Leistungen der Prostituierten aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Freier) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Teil der Gesamtleistung des Betreibers darstellen, auch wenn es sich hierbei um höchstpersönliche Dienstleistungen der Prostituierten handelt. Indizien hierfür sind z. B., wenn

  • der Betreiber mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt, selbst Anbieter der sexuellen Dienstleistungen zu sein,

  • er den zur Kontaktanbahnung mit den Prostituierten erforderlichen Raum (Kontaktraum) samt Ausstattung sowie das für die Aufrechterhaltung der Reinlichkeit und Sicherheit erforderliche Personal zur Verfügung stellt,

  • die Freier die Preise für sexuelle Dienstleistungen als von dem Betreiber vorgegebene Preise verstehen müssen,

  • der Betreiber durch organisatorische Maßnahmen (geregelte Schichtzeiten, Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Prostituierten) dafür sorgt, dass der Nachfrage der Freier nach sexuellen Kontakten jederzeit entsprochen werden kann.

2. Ein Handeln der Prostituierten mit Unternehmerrisiko und -initiative sowie eine unterstellte Selbstständigkeit der Prostituierten schließt die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zum Betreiber nicht aus, weil es für die Zurechnung keine Rolle spielt, ob die Prostituierten als – selbstständige – Subunternehmerinnen oder als – unselbstständige – Arbeitnehmerinnen für den Betreiber tätig sind.

3. Die (gesamten) Umsätze in einem Saunaclub sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen als Erbringer sämtlicher in einem derartigen Club erwarteten Dienstleistungen auftritt. Hieran hat sich durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG –) nichts geändert.

4. Zur Schätzung der von den Prostituierten erzielten Einnahmen, wenn der Betreiber des FKK-Clubs insoweit keine Aufzeichnungen geführt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1124 Nr. 13
BAAAG-45532

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FG München, Urteil v. 11.05.2016 - 3 K 3267/13

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