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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 14 K 203/15 EFG 2017 S. 817 Nr. 10

Gesetze: BGB § 1371BGB § 1931BGB § 1967BGB § 2038EGBGB Art. 235§ 1 EGBGBArt. 3 Abs. 3 HGB § 255

Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung mit Nachlassspaltung

Leitsatz

  1. Zur Definition der AK nach § 255 Abs. 1 HGB.

  2. Zu den AK kann auch die Übernahme von Verbindlichkeiten gehören, wenn der Erwerber sie im Rahmen der Anschaffung vom Veräußerer übernimmt oder neu eingeht.

  3. Auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung können AK anfallen, weil der Erbfall und die Erbauseinandersetzung keine Einheit bilden.

  4. Bei Erbauseinandersetzung können Aufwendungen eines Miterben AK sein, wenn der Miterbe z. B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt. Wird indes das Gemeinschaftsvermögen im Wege der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft.

  5. Bei einer Nachlassspaltung ist jeder der Nachlassteile als selbstständiges Sondervermögen anzusehen und ohne Berücksichtigung des übrigen Nachlasses entsprechend zu behandeln.

  6. Zu AK durch die Übernahme von im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung aufgenommenen Darlehen von einem Erben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 817 Nr. 10
ErbBstg 2017 S. 137 Nr. 6
ErbStB 2017 S. 236 Nr. 8
KAAAG-45529

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 13.10.2016 - 14 K 203/15

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