Online-Nachricht - Freitag, 19.05.2017

Verwaltungsrecht | Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund (BVerwG)

Die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag am war unwirksam ( BVerwG 8 CN 1.16).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die strittige Verordnung sah vor, dass am sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Stadt Worms von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften. Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem OVG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das BVerwG dagegen stellte die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung fest.

Hierzu führten die Richter des BVerwG weiter aus:

  • Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt.

  • Das OVG ist zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss.

  • Entgegen der Auffassung des OVG sind die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat.

  • Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus.

  • Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.

  • Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 17.05.2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-45428