USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 1

Bescheinigungsrichtlinien

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen nach § 7i und § 10f Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen nach § 10f Abs. 2 und § 11b EStG setzen voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind. Ebenso setzt die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), eine Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde (§ 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG) bzw. der für Kulturgutschutz oder das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde voraus.

Die OFD Niedersachsen nimmt mit Verfügungen vom ( und ) u. a. auch zum Inhalt der Bescheinigungen Stellung. Danach gilt Folgendes: „Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren des Antragstellers auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatz­steuergesetzes (UStG ), kann die von ihm an die Fi­nanz­behörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.“

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 10 / 2017 Seite 1
NWB WAAAG-45389