BFH Beschluss v. - X B 11/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

1. Ob ein Geldbetrag, den der Steuerpflichtige zum Erwerb eines im Schenkungsvertrag genau bezeichneten Grundstücks geschenkt erhält, in die Bemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen ist, ist eine Rechtsfrage, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom X R 51/91 (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779) unter Berufung auf das Urteil des IX. Senats des (BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) entschieden, dass die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Einkommensteuerrecht und somit auch im Rahmen der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG gelten. Hieran hat er im Beschluss vom X B 229/94 (BFH/NV 1996, 548) und in den Urteilen vom X R 54/95 (BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128), vom X R 50/95 (BFH/NV 1999, 301) und vom X R 42/97 (BFH/NV 2001, 307) festgehalten. Wird dem Steuerpflichtigen ein Teilbetrag für den Erwerb eines im Schenkungsvertrag genau bezeichneten Grundstücks geschenkt, ist daher ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft anzunehmen mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG um den geschenkten Betrag zu kürzen ist.

Das von dieser Rechtsauffassung abweichende (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 475), auf das sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beziehen, hat der BFH durch das Urteil in BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128 aufgehoben. Der Senat hält eine erneute Entscheidung zur Fortbildung des Rechts auch nicht im Hinblick darauf für erforderlich, dass die Rechtsfrage nicht nur für die auslaufende Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG, sondern ebenso für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz von Bedeutung ist.

Entgegen der Auffassung der Kläger wird durch die Rechtsprechung des Senats zur mittelbaren Grundstücksschenkung die rechtlich gebotene einheitliche Auslegung des Rechtsbegriffs ”Anschaffungskosten” nicht in Frage gestellt. Es ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Zuschüsse Dritter die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts mindern können (vgl. , BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; ebenso R 163 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien). Entsprechendes muss bei Zuwendungen Dritter für die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gelten (gl.A. , BStBl I 1994, 887, Rz. 41).

2. Soweit die Kläger grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der steuerrechtlichen Wirksamkeit des nachträglich vereinbarten Verzichts auf die Schenkungsauflage geltend machen, ist die Beschwerde bereits unzulässig.

Ist das finanzgerichtliche Urteil auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom X B 149-151/97, BFH/NV 1998, 1487). Das FG hat die Unbeachtlichkeit des Auflagenverzichts auch darauf gestützt, dass der Tatbestand der mittelbaren Grundstücksschenkung bereits durch die —für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen— Erklärungen im notariellen Kaufvertrag (Auflassung und Eintragungsbewilligung) verwirklicht worden sei. Zu diesem Teil der Doppelbegründung haben die Kläger keine Zulassungsgründe vorgetragen. Die Frage, ob die nachträgliche privatschriftliche Erklärung, der geschenkte Betrag werde abweichend von der notariellen Vereinbarung zur freien Verfügung überlassen, als Rechtsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beurteilen ist, hat im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine Klärung rechtsgrundsätzlicher Probleme zu § 42 AO 1977 ist nicht zu erwarten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 193 Nr. 2
CAAAA-66410