BAG Beschluss v. - 10 AZB 28/17

Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

Gesetze: § 17 VTV-Bau, § 5 TVG, § 98 Abs 6 S 1 ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG, § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 4 Ca 1163/16 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Ta 534/16 Beschluss

Gründe

1I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

2Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom idF der Änderungstarifverträge vom und vom , der aufgrund Bekanntmachung vom (AVE VTV 2015, BAnz. AT B3) für allgemeinverbindlich erklärt wurde, begehrt er vom Beklagten nach § 17 VTV für den Zeitraum April bis September 2015 die Zahlung von 450,00 Euro. Der Beklagte ist ein Kleinunternehmer, der keine Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die nicht bestritten wurden, ist er nicht Mitglied der am Abschluss des VTV beteiligten Tarifvertragsparteien. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom (- 14 BvL 5007/15 -, - 14 BvL 5003/16 -, - 14 BvL 5004/16 -, - 14 BvL 5005/16 -) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom wirksam ist. Hiergegen ist ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig (- 10 ABR 62/16 -).

3Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Ausgangsrechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gewandt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortführung des Rechtsstreits.

4II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

51. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (grundlegend  - Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB - 10 AZB 30/16 - Rn. 8).

62. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden kann (vgl.  - Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254). Es hat insoweit festgestellt, dass die Parteien weder über die Frage streiten, ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist, noch über die Höhe des geforderten Beitrags. Des Weiteren hat es ausgeführt, dass § 17 VTV nach seiner Rechtsauffassung wirksam sei und es deshalb nur noch auf die Frage der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ankomme. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts genügt damit insoweit den an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu  - Rn. 23, BAGE 150, 254).

73. Das Landesarbeitsgericht hat ferner berücksichtigt, dass bei der Überprüfung einer AVE von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßigkeit spricht, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Es hat demzufolge ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG verlangt, um eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu begründen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl.  - Rn. 12 mwN).

84. Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer AVE bestehen, bleibt dem Landesarbeitsgericht ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ( - Rn. 22, BAGE 150, 254). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der angegriffene Beschluss stand.

9a) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung das Erfordernis der „ernsthaften Zweifel“ zutreffend ausgelegt, den gesamten Sachverhalt gewürdigt und alle von den Parteien für und gegen die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 vorgebrachten Argumente berücksichtigt, wobei es sich insoweit schwerpunktmäßig mit der Wirksamkeit des § 17 VTV und den Folgen einer möglichen Unwirksamkeit dieser Norm für die AVE als Ganzes beschäftigt hat. Den Beschlussgründen lässt sich im Einzelnen entnehmen, von welchen der vorgetragenen oder gerichtsbekannten Zweifeln das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde gelegt hat. Die in sich widerspruchsfreie und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erfolgte Würdigung, wonach im Hinblick auf § 17 VTV ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 bestehen, überschreitet nicht den dem Landesarbeitsgericht insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum.

10aa) Das Landesarbeitsgericht hält es für ernsthaft denkbar, dass in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG das Gericht zu dem Schluss käme, dass die AVE VTV 2015 wegen Ermessensfehlgebrauch insgesamt nicht hätte erlassen werden dürfen, wenn § 17 VTV rechtsunwirksam wäre. Dabei verweist es insbesondere darauf, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und auch in der Wissenschaft umstritten sei, ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine AVE nur teilweise erlassen dürfe oder ob der Tarifvertrag insoweit aufgespalten werden könne.

11bb) Im Hinblick auf die Frage der Unwirksamkeit von § 17 VTV benennt das Landesarbeitsgericht die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Zweifel, ob die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien Betriebe ohne Beschäftigte umfasse. Es verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf ein anhängiges Revisionsverfahren (- 10 AZR 60/16 -), bei dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen worden war.

12b) Schließlich geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 unternehmen darf, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Verfahren vorbehalten ist (vgl.  - Rn. 22, BAGE 150, 254).

13c) Abschließend hat das Landesarbeitsgericht erwogen, ob das Interesse des Klägers an einer Beschleunigung des Verfahrens Vorrang vor dem Interesse des Beklagten an der Aussetzung des Rechtsstreits haben könnte.

145. Die in der Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Landesarbeitsgericht selbst von der Wirksamkeit des § 17 VTV ausgeht. Diese Prüfung des Landesarbeitsgerichts betrifft jedoch nur die Frage, ob es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ankommt. Wäre das Landesarbeitsgericht von einer Unwirksamkeit des § 17 VTV ausgegangen, wäre die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, dass das Landesarbeitsgericht die Auswirkungen einer möglichen Unwirksamkeit des § 17 VTV auf die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 weder im Verfahren über die Aussetzung des Rechtsstreits noch im Hauptsacheverfahren selbst abschließend entscheiden darf, sondern dies dem Verfahren nach § 98 ArbGG vorbehalten ist. Deshalb war es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts konsequent, den Aussetzungsbeschluss aufrechtzuerhalten, wenn es selbst zwar von der Wirksamkeit des § 17 VTV ausgeht, aber ernsthafte Zweifel hieran erkennt und benennt.

15III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0

Fundstelle(n):
JAAAG-45256