Online-Nachricht - Mittwoch, 17.05.2017

Einkommensteuer | AfA beim Erwerb von Vertragsarztpraxen I (BFH)

Da der Inhaber eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen und den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch eine Übertragung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten kann, erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung - unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Zulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem sog. Nachbesetzungsverfahren (§ 103 SGB V) erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden. Gleichwohl enthalten Praxisübertragungsverträge häufig Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.

Sachverhalt: Der Inhaber einer Einzelpraxis schloss mit dem Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis einen sog. Praxisübernahmevertrag. Dieser stand unter der Bedingung der erfolgreichen Überleitung der Vertragsarztzulassung auf den Erwerber. Der Verkäufer verpflichtete sich auch hier im Nachbesetzungsverfahren an der Überleitung der Zulassung auf den Erwerber mitzuwirken. Zudem verlegte er seine Vertragsarztpraxis für eine kurze Zeit an den Ort der Gemeinschaftspraxis. Allerdings wurde er tatsächlich nicht für die Gemeinschaftspraxis tätig.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die AfA-Berechtigung des Erwerbers ist in vollem Umfang zu verneinen.

  • Der Neugesellschafter hat nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft, da er weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte.

  • Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen.

  • Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

Hinweis:

In zwei Entscheidungen desselben Tages entschied der BFH, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem erworbenen Praxiswert grundsätzlich kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben wird ( und VIII R 24/16; lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 17.05.2017). Wird jedoch ausnahmsweise nur die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines Kaufvertrags gemacht, so handelt es bei dem Kaufgegenstand um ein selbständiges immaterielles nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Bei einer Praxisübernahme sollte man daher vielleicht doch zunächst einen Praxiswert übernehmen, um dann erst später den Praxissitz zu verlegen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 33/17 vom 17.05.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-45140